Laufende Renten

Die laufenden Renten (Alters-, Invaliden-, Ehepartner-, Kinder- und Waisenrenten) werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Stiftungen der Preisent­wicklung angepasst. Die Stiftungsräte beschliessen jährlich an ihrer Herbstsitzung, ob und in welchem Mass eine Anpassung möglich ist.
Wir orientieren Sie jeweils in geeigneter Form schriftlich über den Entscheid.

Invaliden- und Hinterlassenenrenten

Invaliden- und Hinterlassenenrenten, auf die auch nach den Bestimmungen des BVG ein Anspruch besteht, werden nach Anordnung des Bundesrates der Preisent­wicklung angepasst. Die Anpassung der gesetzlichen Mindestrenten erfolgt erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres. Sie wird danach periodisch, bis zur Vollendung des 64. Altersjahres bei anspruchs­berechtigten Frauen und des 65. Altersjahres bei anspruchsberechtigten Männern, vorgenommen.
Da die Renten der Vorsorgestiftungen Swiss Life über die vom Gesetz vorgeschriebene Minimalrente hinausgehen, ist der Teuerungs­ausgleich nicht obligatorisch.

Keine Rentenanpassungen per 1. Januar 2024

Die Stiftungsräte beschlossen an ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2023 aufgrund der finanziellen Lage der Stiftungen die Renten im 2024 unverändert zu belassen (siehe auch "Mitteilung vom 9. Januar 2024" unter Downloads).

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