Beim Tod eines Altersrentners werden die folgenden Leistungen fällig:

  • Bei Altersrentenbeginn ab dem 1. Januar 2000 hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe von 60% der laufenden Altersrente.
  • Bei Altersrentenbeginn vor dem 1. Januar 2000 besteht ein Anspruch auf eine Witwenrente in der Höhe von 60% der laufenden Altersrente.

Bei Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres wird die Ehegatten- oder Witwenrente gekürzt. Kein Anspruch besteht bei Eheschliessung nach dem 69. Altersjahr.

Massgebend, ob beim Tod eines Rentenbezügers Anspruch auf eine Ehegatten-, Witwen- oder Lebenspartnerrente besteht, ist das im Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung gültige Reglement.

Todesfallkapital

Ein Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor dem Altersrenten­beginn oder innerhalb von drei Jahren nach dem Altersrentenbeginn stirbt und keine Ehegatten-, Witwen-, oder Lebenspartnerrente fällig wird.

Nach dem Altersrentenbeginn entspricht das Todesfallkapital im ersten Jahr nach Alters­rentenbeginn dem dreifachen Betrag der jährlichen Altersrente. Am Ende eines jeden der ersten drei Jahre nach dem Altersrentenbeginn sinkt das Todesfallkapital um den Betrag einer jährlichen Altersrente bis auf null.

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