Nichterwerbstätige müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist.

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1 060 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.

Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.

Die zu entrichtenden jährlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge von Frühpensionierten variieren je nach finanzieller Situation zwischen CHF 530 und maximal CHF 26 500 pro Person. Bei Verheirateten betragen die jährlichen Beiträge maximal CHF 53 000 (Stand 2025).

Beiträge von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV).

Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von 1 400 Franken monatlich oder 16 800 Franken jährlich, auf dem keine Beiträge entrichtet werden müssen. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1 400 Franken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Der Freibetrag gilt auch, wenn die AHV-Altersrente aufgeschoben wird.

Für Fragen oder Anliegen zu Ihrer Pensionskasse

Vorsorgestiftung Swiss Life Personal
c/o Swiss Life AG
HR-Fachstelle Vorsorge
Postfach
8022 Zürich

Bitte teilen Sie uns Adressänderungen via obiger E-Mail-Adresse mit.