Nichterwerbstätige müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1 028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.

Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.

Die zu entrichtenden jährlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge von Frühpensionierten variieren je nach finanzieller Situation zwischen CHF 514 und maximal CHF 25 700 pro Person. Bei Verheirateten betragen die jährlichen Beiträge maximal CHF 51 400 (Stand 2024).

Beiträge von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV).

Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von 1 400 Franken monatlich oder 16 800 Franken jährlich, auf dem keine Beiträge entrichtet werden müssen. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1 400 Franken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Der Freibetrag gilt auch, wenn die AHV-Altersrente aufgeschoben wird.

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