Laufende Renten
Die laufenden Renten (Alters-, Invaliden-, Ehepartner-, Kinder- und Waisenrenten) werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Stiftungen der Preisentwicklung angepasst. Die Stiftungsräte beschliessen jährlich an ihrer Herbstsitzung, ob und in welchem Mass eine Anpassung möglich ist.
Wir orientieren Sie jeweils in geeigneter Form schriftlich über den Entscheid.
Invaliden- und Hinterlassenenrenten
Invaliden- und Hinterlassenenrenten, auf die auch nach den Bestimmungen des BVG ein Anspruch besteht, werden nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Die Anpassung der gesetzlichen Mindestrenten erfolgt erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres. Sie wird danach periodisch, bis zur Vollendung des 64. Altersjahres bei anspruchsberechtigten Frauen und des 65. Altersjahres bei anspruchsberechtigten Männern, vorgenommen.
Da die Renten der Vorsorgestiftungen Swiss Life über die vom Gesetz vorgeschriebene Minimalrente hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch.
Keine Rentenanpassungen per 1. Januar 2024
Die Stiftungsräte beschlossen an ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2023 aufgrund der finanziellen Lage der Stiftungen die Renten im 2024 unverändert zu belassen (siehe auch "Mitteilung vom 9. Januar 2024" unter Downloads).
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